
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Rheinland Touristik, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
1. Rechtsgrundlagen, Anwednungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1.
Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU
und dem AG
finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2.
Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer
gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher imSinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.
Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a)
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG
mit dem BU
und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen
nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b)
BU
und AG
vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG
mit dem BU
gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass
die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG
für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind.
AG
und BU
vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG
erfolgt.
c)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG
haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU
keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom
AG
für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU
diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4.
Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG
und dem BU
anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des
Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der
Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG
kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU
dies auf
seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2. Das BU
unterrichtet den AG
auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und
sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU
an den AG
dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU
den AG
über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3.
Mit der Auftragserteilung bietet der AG
dem BU
den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU
über die
Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per
Telefax oder – soweit vom BU
so vorgesehen – online erfolgen.
2.4.
Wird seitens des BU
die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU
angeboten, so informiert das BU
den AG
im
Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in
diesem Fall seitens des AG
durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG
durch Anklicken dieses
Buttons dem BU
ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses
Vertragsangebotes durch den BU
zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG
führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen
Buchungsablauf entsprechend.
2.5.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6.
Grundlage des Vertragsangebots des AG
an das BU
sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die
Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7.
Der Vertrag kommt für das BU
und den AG
rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU
beim AG
zu Stande.
2.8.
Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG
gewünschten oder in Aussicht genommenen
Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis
2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a)
In diesem Fall stellt das Angebot des BU
das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in
diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b)
Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG
dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige
Änderungen in der vom BU
vorgegebenen Form annimmt und dem BU
diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU
vorgegebenen Frist zugeht. Das BU
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon
den AG
unverzüglich unterrichten.
c)
Das BU
wird dem AG
den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang
der Annahmeerklärung des AG
beim BU
abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
Eingangsbestätigung beim AG
abhängig.
2.9.
Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU
ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder
Personenmehrheit als AG
erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für
den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
2.10.
Das BU
weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des
Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG
bleiben davon
unberührt
3. Leistungen und Umgang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
3.1.
Die Leistungspflicht des BU
besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten
des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer 1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das BU
schuldet demnach
nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.
Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU
nicht
Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die
Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder
Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG
auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige
Anpassungen des Vertrages.
3.3.
Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a)
Das BU
plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b)
Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG
über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel,
der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf
rechtzeitig gegenüber dem BU
vorzubringen.
c)
Soweit das BU
keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU
nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw.
der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG
oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d)
Trifft das BU
zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG
bzw. dessen
Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG
an das BU
die
entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4.
Die Leistungspflicht des BU
umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU
insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5.
Für die Leistungspflicht des BU
bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a)
Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU
nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
b)
Den AG
trifft die Pflicht, das BU
bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue
Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu
konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz
eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG
hierfür ein besonderes Entgelt über
die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6.
Das BU
trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG
oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
ebenso trifft das BU
keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG
und
seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU
und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses
des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
a)
Das BU
ist nicht verpflichtet, dem AG
oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG
ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und
Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,
Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b)
Das BU
schuldet dem AG
keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem
Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG
zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des
Auftrages an das BU
und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt
in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG
seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur
Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG
ausschließlich selbst verpflichtet.
c)
Das BU
ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG
nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden
Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG
oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer
Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU
betreffend Bustransporte von
behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche
vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte
Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder
zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG
oder seiner Beauftragten zu ändern,
insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG
vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a)
bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
4.1.
Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind
und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.
Das BU
ist verpflichtet, den AG
über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG
berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der
AG
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU
über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend
zu machen.
4.5.
Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG
besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der
Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU
berechtigt, ein anderes als
das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese
Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG
im
Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die
außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU
liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU
oder dessen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1.
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2.
Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und
Parkgebühren, trägt der AG. Das BU
wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz-
und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU
den AG
hierauf
vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist
eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen
Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der
Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU
möglich.
5.4.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies
zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5.
Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU
an.
5.7.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG
besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und
den AG
mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8.
Befindet sich der AG
gegenüber dem BU
mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher
Zahlungsansprüche des BU
in Verzug, so kann das BU
die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die
unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG
kann die Zahlung
zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU
unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen
oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU
vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG
nicht zuvor
Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom
BU
bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1.
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU
berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 30% des vertraglich vereinbarten Preises zu
verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten
Mietpreis auswirkt.
6.2.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4
Wochen liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU
nicht
vorhersehbar waren. Das BU
hat den AG
unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen
und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3.
Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG
ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
BU
vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU
gegenüber unverzüglich nach Zugang des
Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG
wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU
und dem AG
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft
Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG
nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der
Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen
zu verlangen. Stimmt das BU
solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf
Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3.
Der AG
kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG
wird dringend empfohlen, den
Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.
Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU
im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen
Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5.
Das BU
hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige
Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU
auf Bezahlung des
vollen Mietpreises bestehen. Das BU
hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6.
Die ersparten Aufwendungen können vom BU
mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug
berücksichtigt insbesondre ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU
nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG
außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU
erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG
keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8.
Der Anspruch des BU
besteht nur dann, wenn das BU
zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU
zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehtebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU
erhebliche und für den AG
vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1.
Das BU
kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
▪ vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
▪ oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a)
wenn der AG
trotz entsprechender Abmahnung des BU
vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche
Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglichen Leistungen durch das BU
erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU
ist beim Vorliegen dieser
Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU
ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung
auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG
an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b)
soweit der AG
und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in
anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter
gefährden,
c)
wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von
ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
8.2.
Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU
auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die
Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU
nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU
auf Wunsch des AG
verpflichtet, die
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn
und soweit die Rückbeförderung für das BU
unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG
und/oder seiner Teilnehmer
unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG
und dem BU
je zur
Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste
des AG, trägt der AG.
8.4.
Kündigt das BU
den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechen.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1.
Die Haftung des BU
bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- €
übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1.
Dem AG
obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU
ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste
Folge zu leisten,
a)
soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b)
soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c)
soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG
haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG
nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4.
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder
Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG
hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende
Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU
nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch
die Nichtbefolgung der Anweisungen
a)
eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b)
Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c)
die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d)
eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e)
die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f)
aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU
auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an
der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6.
Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG
gegenüber dem BU nicht.
10.7.
Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU
sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU
zu richten. Der AG
hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig
davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem
Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU
vorzunehmen.
10.8.
Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU
sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe
bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG
ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten
anzuhalten.
11. Verjährung
11.1.
Vertragliche Ansprüche des AG
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen.
11.2.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.
Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu
dem Zeitpunkt, zu dem der AG
vom Anspruchsgrund und dem BU
als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis
erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so
tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4.
Schweben zwischen dem AG
und dem BU
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG
oder das BU
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU
oder seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des
Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende
Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (inbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch das BU
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer
Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
12.3. Der AG
erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des BU
bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu
beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU
und den Fahrer
unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU
vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich
vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und
Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte
vereinbarte Mietzeit zulässig ist.
13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für BU verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG
und dem BU
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
14.2.
Soweit bei Klagen des AG
gegen das BU
im Ausland für die Haftung des BU
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG
kann das BU
nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU
gegen den AG
ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG
maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der
Sitz des BU
vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG
und
dem BU
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG
ergibt oder
b)
wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG
angehört, für den AG
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.